(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
(1) Diese „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Gewerbliche Buchhalter“ sind integrierender
Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung
von Auftraggebern durch Gewerbliche Buchhalter (GBH) in den, u. a. im
Berufsleitbild der Gewerblichen Buchhalter dargestellten Dienstleistungs- &
Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und
Standesregeln zum Gegenstand haben.
(2) Für den
Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden
sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
(3) Der GBH ist berechtigt, den
Dienstleistungs-/Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche-/freiberufliche Kooperationspartner
(ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die
organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages
an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Dienstleitungs-/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem GBH,
auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung
des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht
vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch
für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des
GBH ’s bekannt werden.
§1 Geltungsbereich
und Umfang
(1) Die
Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Dienstleitungs-/Beratungsaufträge und
sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten
gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung
(Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§2 Umfang
und Ausführung des Auftrages
Der Umfang sowie die Ausführung des
Dienstleistungs-/Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§3 Aufklärungspflicht des
Auftraggebers/Vollständigkeits-erklärung
(1) Siehe dazu Präambel-Punkt: (5).
§4 Sicherung
der Unabhängigkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität.
(2) Die Vertragspartner verpflichten sich
gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung
der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des GBH verhindern.
Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der
Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§5 Berichterstattung
(1) Der GBH verpflichtet sich, über seine Arbeit,
die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner
Bericht zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber und der GBH stimmen überein,
dass für den Dienstleistungs-/Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt
entsprechende entweder laufende-/ oder einmalige Berichtserstattung als
vereinbart gilt.
(3) Für
schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet
der Berufsberechtigte nicht.
§6 Schutz
des geistigen Eigentums des GBH/Urheberrecht/Nutzung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages vom GBH,
seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte,
Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen,
Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher
Äußerungen jeglicher Art des GBH an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung.
Eine Haftung des GBH dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des GBH
zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den
GBH zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
(3) Dem GBH verbleibt an seinen Leistungen ein
Urheberrecht.
(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten
Dienstleistungs-/Beratungsleistungen geistiges Eigentum des GBH sind, gilt das
Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für
eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens
oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu
Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen
Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
(5) Der GBH wird ermächtigt auf seiner
Internet-Homepage einen Link zur Homepage des Auftraggebers zu setzen. Weiters
darf der GBH den Firmennamen des Auftraggebers in seiner Kundenreferenzliste
angeben.
§7 Mängelbeseitigung
und Gewährleistung
(1) Der GBH ist berechtigt und verpflichtet,
nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner
Dienstleistungs-/Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den
Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch
für die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu
verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose
Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom GBH zu vertreten sind. Dieser
Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des
GBH.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der
Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die
erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Soweit
darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des §
8.
§8 Haftung
(1) Der GBH und seine Mitarbeiter handeln bei der
Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der
Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb
von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
§9 Verpflichtung
zur Verschwiegenheit/Datenschutz
(1) Der GBH, seine Mitarbeiter und die
hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den
Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen
Erfüllungsgehilfen, kann den GBH schriftlich von dieser Schweigepflicht
entbinden.
(3) Der GBH darf Berichte, Auswertungen und
sonstige schriftliche Äußerungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten
nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine
gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(4) Die Schweigepflicht des GBH, seiner
Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach
Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung
zur Auskunftserteilung besteht.
(5) Der GBH ist befugt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des
Dienstleistungs-/Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen. Der GBH gewährleistet gemäß den Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem
GBH überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen,
Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§10 Honoraranspruch
(1) Der GBH hat als Gegenleistung zur Erbringung
seiner Dienstleistungs-/Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines
angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach
Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z. B. wegen
Kündigung), so gehört dem GBH gleichwohl das vereinbarte Honorar.
(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch
Umstände, die auf Seiten des GBH einen wichtigen Grund darstellen, so hat er
nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des
Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den
Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
(4) Der GBH kann die Fertigstellung und-/oder
Übergabe seiner Leistungen, von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche
abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des GBH berechtigt, außer bei
offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den, zur Zeit der Erstellung der
Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und
Informationstechnologie, Berufsgruppe: „Gewerbliche Buchhalter“ herausgegebenen
„Kalkulationsrichtlinien für die Gestaltung von Honoraren im Bereich der
Gewerblichen Buchhaltung“.
§12 Sonstiges
(1) Der GBH hat neben der angemessenen Honorarforderung,
Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen
und die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§
471 ABGB, § 369 HGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das
Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der GBH im Falle leichter
Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch
offenen Forderungen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen
bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von
Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
(2) Eine Beanstandung der Arbeiten des GBH
berechtigt, außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur
Zurückhaltung der ihm nach Absatz: 1 zustehenden Vergütungen.
(3) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des GBH auf
Vergütungen nach Absatz: 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig, und bedarf der ausdrücklichen und
schriftlichen Genehmigung des GBH.
(4) Der GBH hat auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit
von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen
dem GBH und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in
Urschrift besitzt. Der GBH kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber
zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
(5) Der GBH bewahrt die im Zusammenhang mit der
Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten
Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den
Vorschriften des Handelsrechtes über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auf.
§13 Anzuwendendes
Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die
sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen
Niederlassung des GBH.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht am
Unternehmensstandort des GBH zuständig.